Rechts vor links auf Parkplätzen

 

Mit dem Auto bequem zum Einkaufen zu fahren, ist heute selbstverständlich. Auf den großen Parkflächen vor den Supermärkten findet man immer einen Parkplatz. Der Nachteil: Bei stets hohem Verkehrsaufkommens sind Unfälle dort vorprogrammiert.  Ob ein Verkehrsteilnehmer bzw. dessen Versicherung dann für den verursachten Schaden aufkommen muss, hängt insbesondere davon ab, ob Verhaltenspflichten im Straßenverkehr verletzt wurden.

 

Die sich aus § 8 StVO ergebende allgemeine Verkehrsregel „rechts vor links“ kennt ja jeder. Fraglich ist aber, ob dieses Gebot auch auf Parkplätzen zu beachten ist. Die „klare“ Antwort lautet: Es kommt darauf an!

 

„Rechts vor links“ gilt auf öffentlich zugänglichen Parkflächen nur eingeschränkt. Die wichtigste Verkehrsregel dort lautet vielmehr: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Die Rechtsprechung lässt auf Parkflächen „rechts vor links“ aber ausnahmsweise dann gelten, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorfahrtsfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die beim Befahren dieser Fahrbahnen an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen.

 

Was heißt das nun konkret für Parkplatzbenutzer? Keinesfalls auf „rechts vor links“ vertrauen, immer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und stets bremsbereit sein! Nur dann ist man rechtlich auf der sicheren Seite, wenn es trotzdem zu einem Unfall kommt.

 

Rechtsanwalt Olaf Krecht, Ihr Ansprechpartner für das Verkehrsrecht in Kronshagen und im Raum Kiel